23. Mai 2017

Änderung der Vorschriften zur GmbH – Gesellschafterliste /elektronisches Transparenzregister

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten  EU – Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU – Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll ein elektronisches Transparenzregister eingeführt werden, dem wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Trusts zu melden sind.

Soweit öffentliche Register bestehen, wird die Pflicht zur Anmeldung bei diesen erfüllt, die die eingereichten Daten an das Transparenzregister weitergeben. Dies hat auch Änderungen der Vorschriften zur Gesellschafterliste bei der GmbH in § 40 GmbHG  zur Folge. Künftig ist neben den bisher schon notwendigen Angaben zum Gesellschafter die prozentuale Beteiligungsquote  des Gesellschafters am Stammkapital anzugeben. Der deutsche Gesetzgeber muss die EU –  Vorschriften bis zum 26. Juni 2017 umsetzen. Aktualisierte Listen sind zum Handelsregister jedoch nicht sofort ohne Anlass einzureichen, sondern erst, wenn eine Veränderung der Verhältnisse i.S.v. § 40 Abs. 1 GmbHG ohnehin zur Einreichung einer neuen Liste zwingt.